Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat nach einem Brand im Kellergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Kurfürstenstraße in Koblenz am 18.01.2023 ein Ermittlungsverfahren gegen einen 31jährigen deutschen Staatsangehörigen eingeleitet.

Ihm wird zur Last gelegt, zunächst am frühen Abend des 18.01.2023 versucht zu haben, in eine Wohnung in einem anderen Anwesen in der Kurfürstenstraße einzubrechen, um daraus Wertgegenstände zu entwenden. Er steht im Verdacht, nach dem Aufbruch eines auf einem Balkon stehenden Schranks versucht zu haben, die Balkontür zur Wohnung aufzubrechen. Dies soll er aufgegeben haben, nachdem er feststellte, dass sich jemand in der Wohnung befand und er die Tat deshalb nicht ungestört durchführen konnte.

Anschließend soll er ein ebenfalls in der Kurfürstenstraße gelegenes Mehrfamilienhaus betreten und in einem dortigen Kellerabteil Unrat mit einem Feuerzeug entzündet haben. Aufgrund der Tat wurden u.a. eine hölzerne Abtrennung des Abteils und der Putz des Kellerraums beschädigt. Zudem kam es zu einer derart starken Rauchentwicklung, dass 15 Personen, die sich im Haus aufhielten, das Anwesen nicht mehr über das Treppenhaus verlassen konnten, sondern von der Feuerwehr gerettet werden mussten.

Der Schaden liegt ersten Schätzungen zufolge im mittleren fünfstelligen Bereich. Die betroffenen Bewohner sind nach bisherigem Kenntnisstand unverletzt geblieben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Haftrichterin des zuständigen Amtsgerichts Koblenz am 19.01.2023 gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen wegen Fluchtgefahr und des dringenden Tatverdachts des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und der versuchten schweren Brandstiftung. Bei seiner Vorführung hat der Beschuldigte sich nicht zur Sache geäußert, sondern von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft in einer rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalt.

Die Ermittlungen, die u.a. die Einholung eines Brandsachverständigengutachtens umfassen, dauern an.

Rechtliche Hinweise:

Für einen Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung droht das Gesetz in § 244 Absatz 1 und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren an.

Für eine vorsätzliche Brandstiftung sieht § 306 Absatz 1 StGB grundsätzlich einen entsprechenden Strafrahmen vor. Wer durch eine vorsätzliche Brandstiftung einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt, kann aufgrund § 306a Absatz 2 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bestraft werden.

Nach § 23 StGB kann der Versuch einer Straftat milder bestraft werden. Im Übrigen hängt die Höhe etwaiger Strafen von einer Vielzahl einzelfallbezogener Gesichtspunkte ab, insbesondere den näheren Umständen etwaiger Taten und individuellen Gegebenheiten in der Person des Beschuldigten, so dass sie einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich sind.

Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein so genannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten.

(PM StA)