Wer denkt, der Erwerb von Feuerwerkskörpern im Ausland und Mitnahme nach Hause ohne entsprechende Einfuhranmeldung sei kein großes Thema, könnte irren. Der junge Rosenheimer, der am Silvestertag 2022 mit seiner in Polen erworbenen 9-Stück-Packung Feuerwerksraketen auf dem Heimweg durch Kontrollbeamte des Hauptzollamts Rosenheim überprüft wurde, hat möglicherweise aus seinem Fehler gelernt. Zwar dachte er anfänglich aufgrund der niedrigen Stückzahl geschmuggelter Raketen mit keiner allzu großen Strafe rechnen zu müssen. Dann kam es doch anders: Das Ergebnis der Untersuchung hinsichtlich des Schwarzpulvergehalts fiel so hoch aus, dass er letztendlich eine Geldstrafe von über 3.000,- EUR zu zahlen hatte.

Auch in diesem Jahr bereiten sich die Kontrolleinheiten des Hauptzollamts Rosenheim auf intensive Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung des Sprengstoffgesetzes vor. Auf sie kommt vermutlich wieder viel Arbeit zu, denn unabhängig von der eingeführten Menge an nicht in Deutschland zugelassener Pyrotechnik – ein Strafverfahren ist in jedem Einzelfall einzuleiten. Der Zoll sieht sich hier in einer seiner wichtigen Aufgaben bestärkt, den Menschen und die Bevölkerung vor möglichen Gefahren zu schützen. Könnte doch im schlimmsten Fall die Verwendung bestimmter Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben haben. Die Erfahrung zeigt dabei, dass die Justiz in diesem Zusammenhang rigoros urteilt.

Weitere Hintergründe und Informationen, für welche Kategorien bestimmter Feuerwerkskörper besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnisse erforderlich sind, stellt der Zoll unter https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Rueckkehr-aus-einem-Nicht-EU-Staat/Einschraenkungen/Feuerwerkskoerper/feuerwerkskoerper_node.html zur Verfügung.

(PM HZA-RO)